3. Bei Rückzug der Einsprache vor der Urteilsfällung wären die entstandenen Mehrkosten der einsprechenden Partei aufzuerlegen (§ 248 Abs. 2 StG). Nachdem die Einsprache als rechtzeitig zurückgezogen gilt, rechtfertigt es sich, im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Zudem ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 251 StG i.V.m. § 189 StG). -6- Der Präsident entscheidet: 1. Das den Parteien zugestellte Urteil vom 14. Januar 2021 wird innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist aufgehoben. 2. Das Verfahren 3-BU.2020.112 wird als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abgeschrieben.