2.4. Das den Parteien zugestellte Urteil vom 14. Januar 2021 wird daher innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist aufgehoben und durch das vorliegende Urteil ersetzt. Dementsprechend ist festzustellen, dass der Strafbefehl Nr. 2019/66 in Rechtskraft erwachsen ist. Das vorliegende Verfahren wird damit gegenstandslos.