Da die verspätete Zahlung jedoch aufgrund einer Stundungsvereinbarung (Stundung bis zum 15. Februar 2021) erfolgte, für deren Abschluss das KStA nach Anklageerhebung nicht zuständig war, waren die Rechtsfolgen der verspäteten Zahlung für die Angeklagte nicht erkennbar. Sie ist daher in ihrem Vertrauen auf eine rechtzeitige Zahlung zu schützen. Dementsprechend ist von einem rechtzeitigen Rückzug der Einsprache durch vorbehaltlose Bezahlung der Busse auszugehen.