2.2. Nach der Praxis des Spezialverwaltungsgerichtes wird die vorbehaltlose Zahlung der Ordnungsbusse vor der angesetzten Verhandlung dem Rückzug der Einsprache gleichgesetzt. In der Folge wird der Strafbefehl rechtskräftig (§ 248 Abs. 1 StG). Das Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht wird gegenstandslos und wird ohne Kostenfolgen von der Kontrolle abgeschrieben. -5- 2.3. Vorliegend wurde die Busse erst nach dem Urteil vom 14. Januar 2021 bezahlt. Insofern könnte nicht von einem Rückzug ausgegangen werden.