Der Präsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Angeklagte wurde im Ordnungsbussenverfahren am 1. Dezember 2020 zur Verhandlung vom 14. Januar 2021 vor dem Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichtes vorgeladen. 1.2. Dem Spezialverwaltungsgericht wurde am 11. Dezember 2020 telefonisch mitgeteilt, dass die Angeklagte die Busse bezahlen wolle (Notiz in der Geschäftskontrolle des Spezialverwaltungsgerichtes vom 11. Dezember 2020). 1.3. Bis zur Verhandlung vom 14. Januar 2021 erfolgte keine Bezahlung, weshalb die Angeklagte mit Urteil vom gleichen Tag antragsgemäss zu einer Ordnungsbusse von CHF 40.00 verurteilt wurde.