Das Urteil wurde am 22. Februar 2021 versandt und am 23. Februar 2021 der Angeklagten, dem KStA und dem Gemeindesteueramt Q. zugestellt. 10. Telefonisch liess die Angeklagte geltend machen, sie habe die Busse vereinbarungsgemäss Ende Januar 2021 innerhalb der mit dem KStA vereinbarten Stundungsfrist bezahlt. 11. Das Spezialverwaltungsgericht hat weitere Abklärungen vorgenommen, in deren Folge sich das Urteil vom 14. Januar 2021 als fehlerhaft erwiesen hat. Das den Parteien zugestellte Urteil vom 14. Januar 2021 wird daher innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist aufgehoben und durch das vorliegende Urteil ersetzt. -4-