2. Da dem zuständigen Steueramt innert Mahnfrist die Unterlagen zur Steuererklärung nicht zugingen, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 27. Mai 2020 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 40.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 9. Juni 2020 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2020 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 17. November 2020 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage: