1. Anfang 2020 wurde A. (nachfolgend Angeklagte) die Steuererklärung 2019 zugestellt. Nachdem diese eingegangen war, wurde die Angeklagte mit Aktenergänzung vom 11. März 2020 erstmals aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen. Am 22. April 2020 erfolgte eine zweite, per A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der verlangten Unterlagen zur Steuererklärung 2019 . Des Weiteren wurde die Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen.