{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2021-03-05", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BU-2020-112_2021-03-05.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5729", "Checksum": "350248e000a3c1bcb787892bc84ed5fe"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BU.2020.112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 05.03.2021 3-BU.2020.112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:09:09", "Checksum": "e12049dda09ae0d3a0d75220dd5685ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 05.03.2021 3-BU.2020.112\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BU.2020.112\n2019/66\n\nUrteil vom 5. März 2021\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nGerichtsschreiberin Betsche\n\nAnklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau\n\nAngeklagte A._____\n\nGegenstand Strafbefehl Nr. 2019/66\nbetreffend Ordnungsbusse\n-2-\n\nDer Präsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nAnfang 2020 wurde A. (nachfolgend Angeklagte) die Steuererklärung 2019\nzugestellt. Nachdem diese eingegangen war, wurde die Angeklagte mit Aktenergänzung vom 11. März 2020 erstmals aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen. Am 22. April 2020 erfolgte eine zweite, per A-Post Plus\nversandte Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der verlangten Unterlagen zur Steuererklärung 2019 . Des Weiteren\nwurde die Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere\nBusse bis CHF 10'000.00) hingewiesen.\n\n2.\nDa dem zuständigen Steueramt innert Mahnfrist die Unterlagen zur Steuererklärung nicht zugingen, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau\n(KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt.\n\n3.\nMit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 27. Mai 2020 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 40.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen\nvon CHF 100.00) auferlegt.\n\n4.\nGegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 9. Juni\n2020 Einsprache.\n\n5.\nIn seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2020 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache.\n\n6.\nAm 17. November 2020 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht\ngegen die Angeklagte folgende Anklage:\n\n\"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes\nvom 15. Dezember 1998 durchzuführen.\n\n2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen.\"\n\n7.\nMit Verfügung vom 1. Dezember 2020 wurde die Angeklagte auf den\n14. Januar 2021 vorgeladen und aufgefordert, dem Spezialverwaltungsgericht Kopien der Flugtickets nach Mexiko und von Mexiko nach Amsterdam\neinzureichen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.\n-3-\n\n8.\nDie Angeklagte ist nicht zur Verhandlung erschienen.\n\n9.\nMit Urteil vom 14. Januar 2021 wurde die Angeklagte wie folgt verurteilt:\n\n\"1.\nGestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird die Angeklagte wegen Verletzung von\nVerfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 40.00 verurteilt.\n\n2.\nDie Angeklagte hat Kosten von CHF 100.00 zu tragen, welche vom KStA\nzusammen mit der Busse bezogen werden.\n\n3.\nDie Angeklagte hat die Kosten des Gerichtsverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 50.00 sowie der Kanzleigebühr von\nCHF 110.00 und den Auslagen von CHF 40.00, insgesamt CHF 200.00,\nzu bezahlen.\n\n4.\nEs wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.\"\n\nDas Urteil wurde am 22. Februar 2021 versandt und am 23. Februar 2021\nder Angeklagten, dem KStA und dem Gemeindesteueramt Q. zugestellt.\n\n10.\nTelefonisch liess die Angeklagte geltend machen, sie habe die Busse vereinbarungsgemäss Ende Januar 2021 innerhalb der mit dem KStA vereinbarten Stundungsfrist bezahlt.\n\n11.\nDas Spezialverwaltungsgericht hat weitere Abklärungen vorgenommen, in\nderen Folge sich das Urteil vom 14. Januar 2021 als fehlerhaft erwiesen\nhat. Das den Parteien zugestellte Urteil vom 14. Januar 2021 wird daher\ninnerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist aufgehoben und durch das\nvorliegende Urteil ersetzt.\n-4-\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nDie Angeklagte wurde im Ordnungsbussenverfahren am 1. Dezember 2020\nzur Verhandlung vom 14. Januar 2021 vor dem Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichtes vorgeladen.\n\n1.2.\nDem Spezialverwaltungsgericht wurde am 11. Dezember 2020 telefonisch\nmitgeteilt, dass die Angeklagte die Busse bezahlen wolle (Notiz in der Geschäftskontrolle des Spezialverwaltungsgerichtes vom 11. Dezember\n2020).\n\n1.3.\nBis zur Verhandlung vom 14. Januar 2021 erfolgte keine Bezahlung, weshalb die Angeklagte mit Urteil vom gleichen Tag antragsgemäss zu einer\nOrdnungsbusse von CHF 40.00 verurteilt wurde.\n\n1.4.\nDas Urteil wurde am 22. Februar 2021 versandt und am 23. Februar 2021\nder Angeklagten, dem KStA und dem Gemeindesteueramt Q. zugestellt.\n\n1.5.\nDie Angeklagte liess am 24. Februar 2021 telefonisch geltend machen, sie\nhabe die Busse innert vereinbarter Frist bezahlt.\n\n2.\n2.1.\nDie Abklärungen des Spezialverwaltungsgerichtes haben ergeben, dass\ndas KStA mit dem Lebenspartner der Angeklagten, Herrn C., telefonisch\nvereinbarte, dass die Busse bis zum 15. Februar 2021 (Stundung) zu bezahlen sei. Am 29. Januar 2021 wurde die Busse inklusive Gebühr bezahlt.\nDie Zahlungsmeldung erfolgte am 2. Februar 2021 per E-Mail an eine (ab\nFebruar 2021 jedoch pensionierte) Sekretariatsmitarbeiterin des Spezialverwaltungsgerichtes.\n\n2.2.\nNach der Praxis des Spezialverwaltungsgerichtes wird die vorbehaltlose\nZahlung der Ordnungsbusse vor der angesetzten Verhandlung dem Rückzug der Einsprache gleichgesetzt. In der Folge wird der Strafbefehl rechtskräftig (§ 248 Abs. 1 StG). Das Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht wird gegenstandslos und wird ohne Kostenfolgen von der Kontrolle\nabgeschrieben.\n-5-\n\n2.3.\nVorliegend wurde die Busse erst nach dem Urteil vom 14. Januar 2021 bezahlt. Insofern könnte nicht von einem Rückzug ausgegangen werden.\n\n"}