Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2020.112 2019/66 Urteil vom 5. März 2021 Besetzung Präsident Heuscher Gerichtsschreiberin Betsche Anklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau Angeklagte A._____ Gegenstand Strafbefehl Nr. 2019/66 betreffend Ordnungsbusse -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Anfang 2020 wurde A. (nachfolgend Angeklagte) die Steuererklärung 2019 zugestellt. Nachdem diese eingegangen war, wurde die Angeklagte mit Ak- tenergänzung vom 11. März 2020 erstmals aufgefordert, weitere Unterla- gen einzureichen. Am 22. April 2020 erfolgte eine zweite, per A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einrei- chung der verlangten Unterlagen zur Steuererklärung 2019 . Des Weiteren wurde die Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen. 2. Da dem zuständigen Steueramt innert Mahnfrist die Unterlagen zur Steu- ererklärung nicht zugingen, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 27. Mai 2020 wurde der An- geklagten eine Busse von CHF 40.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 9. Juni 2020 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2020 beantragte das Gemeindesteu- eramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 17. November 2020 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezial- verwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." 7. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 wurde die Angeklagte auf den 14. Januar 2021 vorgeladen und aufgefordert, dem Spezialverwaltungsge- richt Kopien der Flugtickets nach Mexiko und von Mexiko nach Amsterdam einzureichen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt. -3- 8. Die Angeklagte ist nicht zur Verhandlung erschienen. 9. Mit Urteil vom 14. Januar 2021 wurde die Angeklagte wie folgt verurteilt: "1. Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird die Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 40.00 verurteilt. 2. Die Angeklagte hat Kosten von CHF 100.00 zu tragen, welche vom KStA zusammen mit der Busse bezogen werden. 3. Die Angeklagte hat die Kosten des Gerichtsverfahrens, bestehend aus ei- ner Staatsgebühr von CHF 50.00 sowie der Kanzleigebühr von CHF 110.00 und den Auslagen von CHF 40.00, insgesamt CHF 200.00, zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet." Das Urteil wurde am 22. Februar 2021 versandt und am 23. Februar 2021 der Angeklagten, dem KStA und dem Gemeindesteueramt Q. zugestellt. 10. Telefonisch liess die Angeklagte geltend machen, sie habe die Busse ver- einbarungsgemäss Ende Januar 2021 innerhalb der mit dem KStA verein- barten Stundungsfrist bezahlt. 11. Das Spezialverwaltungsgericht hat weitere Abklärungen vorgenommen, in deren Folge sich das Urteil vom 14. Januar 2021 als fehlerhaft erwiesen hat. Das den Parteien zugestellte Urteil vom 14. Januar 2021 wird daher innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist aufgehoben und durch das vorliegende Urteil ersetzt. -4- Der Präsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Angeklagte wurde im Ordnungsbussenverfahren am 1. Dezember 2020 zur Verhandlung vom 14. Januar 2021 vor dem Präsidenten des Spezial- verwaltungsgerichtes vorgeladen. 1.2. Dem Spezialverwaltungsgericht wurde am 11. Dezember 2020 telefonisch mitgeteilt, dass die Angeklagte die Busse bezahlen wolle (Notiz in der Ge- schäftskontrolle des Spezialverwaltungsgerichtes vom 11. Dezember 2020). 1.3. Bis zur Verhandlung vom 14. Januar 2021 erfolgte keine Bezahlung, wes- halb die Angeklagte mit Urteil vom gleichen Tag antragsgemäss zu einer Ordnungsbusse von CHF 40.00 verurteilt wurde. 1.4. Das Urteil wurde am 22. Februar 2021 versandt und am 23. Februar 2021 der Angeklagten, dem KStA und dem Gemeindesteueramt Q. zugestellt. 1.5. Die Angeklagte liess am 24. Februar 2021 telefonisch geltend machen, sie habe die Busse innert vereinbarter Frist bezahlt. 2. 2.1. Die Abklärungen des Spezialverwaltungsgerichtes haben ergeben, dass das KStA mit dem Lebenspartner der Angeklagten, Herrn C., telefonisch vereinbarte, dass die Busse bis zum 15. Februar 2021 (Stundung) zu be- zahlen sei. Am 29. Januar 2021 wurde die Busse inklusive Gebühr bezahlt. Die Zahlungsmeldung erfolgte am 2. Februar 2021 per E-Mail an eine (ab Februar 2021 jedoch pensionierte) Sekretariatsmitarbeiterin des Spezial- verwaltungsgerichtes. 2.2. Nach der Praxis des Spezialverwaltungsgerichtes wird die vorbehaltlose Zahlung der Ordnungsbusse vor der angesetzten Verhandlung dem Rück- zug der Einsprache gleichgesetzt. In der Folge wird der Strafbefehl rechts- kräftig (§ 248 Abs. 1 StG). Das Verfahren vor dem Spezialverwaltungsge- richt wird gegenstandslos und wird ohne Kostenfolgen von der Kontrolle abgeschrieben. -5- 2.3. Vorliegend wurde die Busse erst nach dem Urteil vom 14. Januar 2021 be- zahlt. Insofern könnte nicht von einem Rückzug ausgegangen werden. Da die verspätete Zahlung jedoch aufgrund einer Stundungsvereinbarung (Stundung bis zum 15. Februar 2021) erfolgte, für deren Abschluss das KStA nach Anklageerhebung nicht zuständig war, waren die Rechtsfolgen der verspäteten Zahlung für die Angeklagte nicht erkennbar. Sie ist daher in ihrem Vertrauen auf eine rechtzeitige Zahlung zu schützen. Dementspre- chend ist von einem rechtzeitigen Rückzug der Einsprache durch vorbe- haltlose Bezahlung der Busse auszugehen. 2.4. Das den Parteien zugestellte Urteil vom 14. Januar 2021 wird daher inner- halb der noch laufenden Rechtsmittelfrist aufgehoben und durch das vor- liegende Urteil ersetzt. Dementsprechend ist festzustellen, dass der Straf- befehl Nr. 2019/66 in Rechtskraft erwachsen ist. Das vorliegende Verfahren wird damit gegenstandslos. 3. Bei Rückzug der Einsprache vor der Urteilsfällung wären die entstandenen Mehrkosten der einsprechenden Partei aufzuerlegen (§ 248 Abs. 2 StG). Nachdem die Einsprache als rechtzeitig zurückgezogen gilt, rechtfertigt es sich, im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Zu- dem ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 251 StG i.V.m. § 189 StG). -6- Der Präsident entscheidet: 1. Das den Parteien zugestellte Urteil vom 14. Januar 2021 wird innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist aufgehoben. 2. Das Verfahren 3-BU.2020.112 wird als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abgeschrieben. 3. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl Nr. 2019/66 in Rechtskraft er- wachsen ist. 4. Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten der Staatskasse. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Angeklagte das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q. Mitteilung an: die Gerichtskasse Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom -7- 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). Aarau, 5. März 2021 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Betsche