3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 10. Oktober 2019 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 50.00 (zuzüglich Staatsgebühr/ Auslagen von CHF 200.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 9. November 2019 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 18. November 2019 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 28. Januar 2020 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: