{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2020-05-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BU-2020-10_2020-05-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5932", "Checksum": "3e2195e3b50a65db53ebff40eb07ebb4"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BU.2020.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 27.05.2020 3-BU.2020.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:09:43", "Checksum": "9f9a21788e1684e5cc95b0f05b2122bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 27.05.2020 3-BU.2020.10\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BU.2020.10\n2018/2283\n\nUrteil vom 27. Mai 2020\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nGerichtsschreiberin Kurmann\n\nAnklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau\n\nAngeklagter A._____\n\nGegenstand Strafbefehl Nr. 2018/2283\nbetreffend Ordnungsbusse\n-2-\n\nDer Präsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nAnfang 2019 wurde A. (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung\n2018 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der\nAngeklagte am 11. Juli 2019 erstmals gemahnt. Am 5. September 2019\nerfolgte eine zweite, mit A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung\neiner Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2018 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im\nUnterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen.\n\n2.\nDa dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung\nzuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug,\nein Bussenantrag gestellt.\n\n3.\nMit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 10. Oktober 2019 wurde\ndem Angeklagten eine Busse von CHF 50.00 (zuzüglich Staatsgebühr/\nAuslagen von CHF 200.00) auferlegt.\n\n4.\nGegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom\n9. November 2019 Einsprache.\n\n5.\nIn seiner Stellungnahme vom 18. November 2019 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache.\n\n6.\nAm 28. Januar 2020 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage:\n\n\"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes\nvom 15. Dezember 1998 durchzuführen.\n\n2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen.\"\n\n7.\n7.1.\nMit Verfügung vom 4. Februar 2020 wurde der Angeklagte auf den 2. April\n2020 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.\n-3-\n\n7.2.\nMit Schreiben vom 17. März 2020 wurde die Verhandlung vom 2. April 2020\ninfolge der Notstandslage abgesetzt.\n\n7.3.\nMit Verfügung vom 29. April 2020 wurde der Angeklagte auf den 27. Mai\n2020 vorgeladen.\n\n8.\nDer Angeklagte ist nicht zur Verhandlung erschienen.\n-4-\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\nI.\n1.\nMassgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).\n\n2.\n2.1.\nIm Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und\nStrafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird\nein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG).\nDie angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen\nnach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist\nEinsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen\ndurchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines\nneuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder erhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der angefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).\n\n2.2.\nDas KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen.\nDieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt\nauf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt,\nAnklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für\nderen Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.\n\n3.\nErscheint der Angeklagte - wie im vorliegenden Verfahren - trotz Vorladung\nnicht zur Verhandlung und wurde vorgängig nicht ausdrücklich um die Ansetzung eines neuen Gerichtstermins ersucht, geht das Spezialverwaltungsgericht davon aus, dass das Gericht ermächtigt wird, das Urteil in Abwesenheit aufgrund der Akten zu fällen (§ 250 Abs. 2 lit. c StG, Hinweis in\nder Vorladung).\n-5-\n\nII.\n1.\n1.1.\nEine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente\nvoraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine\nfruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht.\n\nZu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der\nSteuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer\nSteuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder\nwirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Einwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG).\n\n1.2.\nDer Angeklagte hatte am 31. Dezember 2018 unbestrittenermassen Wohnsitz in Q.. Somit war er verpflichtet, dem zuständigen Steueramt die\nSteuererklärung 2018 einzureichen.\n\n1.3.\nDer Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, mit A-Post Plus versandten Mahnung vom 5. September\n2019 reichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein.\n\n1.4.\nDer Angeklagte bringt vor, er warte seit über zwei Jahren auf die Rückerstattung der Quellensteuer, die er über die Firma C. wegen falscher\nBerechnung zu viel bezahlt habe. Er werde die Steuererklärung abgeben,\ndie Strafe jedoch nicht bezahlen.\n\n"}