2. Die vom KStA beantragte Busse von CHF 30.00 ist zu bestätigen. Das KStA hat der Angeklagten zudem eine Gebühr von CHF 100.00 auferlegt. Diese ist angemessen und ist von der Angeklagten zu tragen (vgl. die ausführliche Begründung in SGE vom 7. Mai 2020 [3-BU.2020.17], Erw. III.2.). 3. Zusammenfassend unterliegt die Angeklagte vollumfänglich, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -9- Der Präsident erkennt: 1. Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird die Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 30.00 verurteilt.