1.3.3. Die letzte Mahnung zur Aktenergänzung wurde der Angeklagten am 3. April 2020 zugestellt. Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Unterlagen lief deshalb am 4. Mai 2020 ab. Erst mit Schreiben vom 24. Juni 2020 reichte die Angeklagte Unterlagen nach und nahm Stellung zum Vermögensvergleich, mithin nach Ablauf der Frist. Die Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach Ablauf der angesetzten Frist vermag die Ordnungswidrigkeit nicht mehr zu beseitigen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 235 StG N 49). Der -6-