1.2. Die Angeklagte hatte am 31. Dezember 2018 unbestrittenermassen Wohnsitz in T.. Somit war sie verpflichtet, dem zuständigen Gemeindesteueramt die mit der Aktenergänzung vom 11. Februar 2020 und Mahnung vom 2. April 2020 zusätzlich zur Steuererklärung 2018 verlangten Unterlagen einzureichen. 1.3. 1.3.1. Die Angeklagte wurde gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der mit A-Post Plus versandten Mahnung vom 2. April 2020 reichte sie innert der gesetzten Frist die verlangten Unterlagen zur Steuererklärung nicht ein.