Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört nicht nur das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG), sondern auch die mündliche oder schriftliche Auskunftserteilung sowie das Vorlegen von Geschäftsbüchern, Belegen und weiteren Bescheinigungen sowie von Urkunden über den Geschäftsverkehr (§ 182 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung und zur Mitwirkung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Einwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG).