2. Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist die Unterlagen und Angaben zur Steuererklärung zugingen, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 27. Mai 2020 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 30.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 24. Juni 2020 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2020 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache.