{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2021-01-14", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BU-2020-109_2021-01-14.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5727", "Checksum": "1e8cff1e6180e144a384dc6594ca8567"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BU.2020.109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 14.01.2021 3-BU.2020.109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:09:17", "Checksum": "a0d7aee1a565e398efe20deb2165b2dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 14.01.2021 3-BU.2020.109\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BU.2020.109\n2018/13346\n\nEntscheid vom 14. Januar 2021\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nGerichtsschreiberin Kurmann\n\nAnklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau\n\nAngeklagte A._____\n\nGegenstand Strafbefehl Nr. 2018/13346\nbetreffend Ordnungsbusse\n-2-\n\nDer Präsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nAnfang 2019 wurde A. (nachfolgend Angeklagte) die Steuererklärung 2018\nzugestellt. Nachdem diese eingegangen war, wurde die Angeklagte am\n11. Februar unter anderem aufgefordert, Unterlagen nachzureichen und zu\ndiversen Fragestellungen Stellung zu nehmen. Am 2. April 2020 erfolgte\neine per A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung einer Frist von\n20 Tagen zur Einreichung der Unterlagen zur Steuererklärung 2018. Des\nWeiteren wurde die Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall\n(insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen.\n\n2.\nDa dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist die Unterlagen und\nAngaben zur Steuererklärung zugingen, wurde beim Steueramt des\nKantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt.\n\n3.\nMit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 27. Mai 2020 wurde der\nAngeklagten eine Busse von CHF 30.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen\nvon CHF 100.00) auferlegt.\n\n4.\nGegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 24. Juni\n2020 Einsprache.\n\n5.\nIn seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2020 beantragte das\nGemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache.\n\n6.\nAm 16. November 2020 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht\ngegen die Angeklagte folgende Anklage:\n\n\"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor\nSpezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des\nSteuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen.\n\n2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen.\"\n\n7.\nMit Verfügung vom 1. Dezember 2020 wurde die Angeklagte auf den\n14. Januar 2021 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.\n-3-\n\n8.\nMit Schreiben vom 2. Dezember 2020 erklärte sich die Angeklagte mit\neinem Urteil in Abwesenheit einverstanden.\n-4-\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\nI.\n1.\nMassgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das\nSteuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).\n\n2.\n2.1.\nIm Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und\nStrafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird\nein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG).\nDie angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen\nnach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache\nerheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG).\nIst Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen\ndurchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen\nStrafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass\neines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder\nerhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der\nangefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).\n\n2.2.\nDas KStA hat gegenüber der Angeklagten einen Strafbefehl erlassen.\nDieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt\nauf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt,\nAnklage zu erheben, und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für\nderen Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.\n\n3.\nDie Angeklagte hat das Gericht ermächtigt, das Urteil in Abwesenheit aufgrund der Akten zu fällen (§ 250 Abs. 2 lit. c StG).\n-5-\n\nII.\n1.\n1.1.\nEine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente\nvoraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine\nfruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht.\n\nZu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört nicht nur das\nEinreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG), sondern auch die\nmündliche oder schriftliche Auskunftserteilung sowie das Vorlegen von\nGeschäftsbüchern, Belegen und weiteren Bescheinigungen sowie von\nUrkunden über den Geschäftsverkehr (§ 182 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung\nzur Abgabe einer Steuererklärung und zur Mitwirkung trifft denjenigen\nunmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im\nKanton und in der in Frage stehenden Einwohnergemeinde eine\nSteuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG).\n\n1.2.\nDie Angeklagte hatte am 31. Dezember 2018 unbestrittenermassen\nWohnsitz in T.. Somit war sie verpflichtet, dem zuständigen\nGemeindesteueramt die mit der Aktenergänzung vom 11. Februar 2020\nund Mahnung vom 2. April 2020 zusätzlich zur Steuererklärung 2018\nverlangten Unterlagen einzureichen.\n\n1.3.\n1.3.1.\nDie Angeklagte wurde gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der mit\nA-Post Plus versandten Mahnung vom 2. April 2020 reichte sie innert der\ngesetzten Frist die verlangten Unterlagen zur Steuererklärung nicht ein.\n\n1.3.2.\nDie Angeklagte bringt in der Einsprache vom 24. Juni 2020 vor, sie habe\ndie Stellungnahme zum Vermögensvergleich und zusätzliche Unterlagen\neingereicht, weshalb der Strafbefehl verfalle.\n\n"}