4. Der Angeklagte macht geltend, dass er und seine Ehefrau aktuell Schulden abbezahlen würden. Anlässlich der Verhandlung vom 14. Januar 2021 wurde er darauf hingewiesen, dass bei finanziellen Schwierigkeiten für die Bezahlung der Busse und Kosten beim Kantonalen Steueramt schriftlich Ratenzahlungen oder ein Erlass beantragt werden können. -9- Der Präsident erkennt: 1. Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird der Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 2'000.00 verurteilt. 2. Der Angeklagte hat die Strafbefehlsgebühr von CHF 100.00 zu tragen, welche vom KStA zusammen mit der Busse bezogen werden.