3. Zusammenfassend ist die Busse von CHF 3'500.00 auf CHF 2'000.00 und die Strafbefehlsgebühr von CHF 200.00 auf CHF 100.00 zu reduzieren. Der Angeklagte ist aufgrund der an der Verhandlung angepassten Anträge als obsiegend zu betrachten. Er hat im vorliegenden Gerichtsverfahren daher keine Kosten zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Nicht vertretenen Angeklagten ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).