3.2. Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des Angeklagten von CHF 83'804.00 aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. In der Zwischenzeit wurde das satzbestimmende Einkommen für das Jahr 2019 mit CHF 57'000.00 rechtskräftig veranlagt. Da dieser Betrag somit das letzte rechtskräftig veranlagte steuerbare Einkommen darstellt, ist für die Bussenbemessung zu Gunsten des Angeklagten auf dieses Einkommen abzustellen.