Der Angeklagte räumt selber ein, dass er und seine Ehefrau "immer einen Schritt zu spät dran" gewesen seien. Er bestreitet denn richtigerweise auch nicht, dass die Steuererklärung nicht innert Frist eingereicht wurde. Die vorgebrachten Einwände vermögen die Nichteinreichung der Steuererklärung 2018 bzw. eines Fristerstreckungsgesuches nicht zu begründen. -6- Weitere Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2018 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich.