{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2021-01-14", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BU-2020-106_2021-01-14.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5674", "Checksum": "99320bbb7cf22965ca466b3c8fbd749b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BU.2020.106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 14.01.2021 3-BU.2020.106"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:09:17", "Checksum": "2079758e236648febde4d61a9492f76e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 14.01.2021 3-BU.2020.106\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BU.2020.106\n2018/13270\n\nEntscheid vom 14. Januar 2021\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nGerichtsschreiberin Kurmann\n\nAnklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau\n\nAngeklagter A._____\n\nGegenstand Strafbefehl Nr. 2018/13270\nbetreffend Ordnungsbusse\n-2-\n\nDer Präsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nAnfang 2019 wurde A. (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung\n2018 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der\nAngeklagte am 7. August 2019 erstmals gemahnt. Am 8. November 2019\nerfolgte eine zweite, per A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung\neiner Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2018\ninklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen\nim Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00)\nhingewiesen.\n\n2.\nDa dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung\nzuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug,\nein Bussenantrag gestellt.\n\n3.\nMit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 12. Mai 2020 wurde dem\nAngeklagten eine Busse von CHF 3'500.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 200.00) auferlegt.\n\n4.\nGegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 5. Juni\n2020 Einsprache.\n\n5.\nIn seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2020 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache.\n\n6.\nAm 17. November 2020 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht\ngegen den Angeklagten folgende Anklage:\n\n\"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor\nSpezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen.\n\n2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen.\"\n\n7.\nMit Verfügung vom 1. Dezember 2020 wurde der Angeklagte auf den\n14. Januar 2021 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.\n-3-\n\n8.\nAnlässlich der Verhandlung vor dem Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichts wurde der Angeklagte befragt (Protokoll der\nVerhandlung vom 14. Januar 2021 [nachfolgend: Protokoll]). Der\nAngeklagte beantragte neu, die Busse sei auf CHF 2'000.00 und die\nStrafbefehlsgebühr auf CHF 100.00 herabzusetzen.\n-4-\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\nI.\n1.\nMassgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das\nSteuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).\n\n2.\n2.1.\nIm Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und\nStrafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird\nein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG).\nDie angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen\nnach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache\nerheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG).\nIst Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen\ndurchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen\nStrafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder\nerhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der\nangefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).\n\n2.2.\nDas KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen.\nDieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt\nauf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt,\nAnklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für\nderen Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.\n-5-\n\nII.\n1.\n1.1.\nEine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente\nvoraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine\nfruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht.\n\nZu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der\nSteuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer\nSteuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder\nwirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden\nEinwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG).\n\n1.2.\nDer Angeklagte hatte am 31. Dezember 2018 unbestrittenermassen\nWohnsitz in Q.. Somit war er verpflichtet, dem zuständigen Steueramt die\nSteuererklärung 2018 einzureichen.\n\n1.3.\n1.3.1.\nDer Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher\nZustellung der zweiten, mit A-Post Plus versandten Mahnung vom\n8. November 2019 reichte er innert der gesetzten Frist keine\nSteuererklärung ein.\n\n1.3.2.\nDer Angeklagte bringt vor, durch Komplikationen und Kosten des\nKonkurses der Firma seiner Ehefrau seien gewisse Verzögerungen bei der\nAusarbeitung und Abgabe der Steuererklärung eingetreten. Die\nFertigstellung der Steuererklärung sei durch die Folgen des Corona\nLockdowns verzögert worden (Einsprache). Anlässlich der Verhandlung\nführte der Angeklagte aus, er und seine Ehefrau hätten Fehler gemacht.\nSie seien in den vergangenen Jahren immer einen Schritt zu spät gewesen.\nSie möchten um Verständnis und Milde bei der Beurteilung der Busse bitten\n(Protokoll).\n\nDer Angeklagte räumt selber ein, dass er und seine Ehefrau \"immer einen\nSchritt zu spät dran\" gewesen seien. Er bestreitet denn richtigerweise auch\nnicht, dass die Steuererklärung nicht innert Frist eingereicht wurde.\n\nDie vorgebrachten Einwände vermögen die Nichteinreichung der\nSteuererklärung 2018 bzw. eines Fristerstreckungsgesuches nicht zu\nbegründen.\n-6-\n\n"}