3.3. Mit der Einsprache beantragte die Angeklagte die Aufhebung der Busse, eventualiter eine Busse von maximal CHF 150.00. An der Verhandlung wurde der Antrag modifiziert. Es wurde neu eine Minimalbusse, maximal CHF 300.00 beantragt (vgl. auch Eingabe vom 27. Februar 2020). Gründe für eine Reduktion der Busse sind keine ersichtlich. Nachdem die beantragte Busse dem aktuellen Bussentarif entspricht, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 2'000.00 nicht zu beanstanden. -9-