Dass es sich bei zwei aufeinanderfolgenden Fristerstreckungsgesuchen um einen "Fehler" gehandelt haben soll, ist absolut unglaubwürdig. Festzuhalten ist zudem, dass die Steuererklärung 2017, welche sich bei den Akten befindet, den 1. Dezember 2018 als Unterschriftsdatum trägt. Weshalb diese fertige Steuererklärung erst anfangs März 2019 eingereicht worden sein soll, ist – auch vor dem Hintergrund gesundheitlicher Probleme des Vertreters – kaum nachvollziehbar. Weiter wäre die letzte Mahnung vom 8. April 2019 nach der behaupteten Einreichung der Steuererklärung 2017 erfolgt.