Die Angaben der Angeklagten bzw. ihres Vertreters sind ohne weiteren Nachweis nicht glaubwürdig und erscheinen als reine Schutzbehauptungen. Dies muss umso mehr gelten, als die Angeklagte zwei Telefax an die Steuerverwaltung sandte, mit der Bitte um Fristverlängerung bis 30. März 2019, welche gewährt wurde bis 31. März 2019 (Fristverlängerungsgesuch datiert vom 8. Februar 2019, Eingang gleichentags) bzw. bis 23. April 2019 (Fristverlängerungsgesuch datiert vom 29. März 2019, Eingang 30. März 2019). Dass es sich bei zwei aufeinanderfolgenden Fristerstreckungsgesuchen um einen "Fehler" gehandelt haben soll, ist absolut unglaubwürdig.