Der Vertreter der Angeklagten erinnerte sich an der Verhandlung nicht daran, Mahnungen erhalten zu haben. Demgegenüber behauptete er, die Steuererklärung 2017 Ende Februar, Anfang März sicher eingereicht zu haben (Protokoll). Die Angaben der Angeklagten bzw. ihres Vertreters sind ohne weiteren Nachweis nicht glaubwürdig und erscheinen als reine Schutzbehauptungen.