1.5. Die Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, eingeschriebenen Mahnung vom 8. April 2019 reichte sie innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. Die Steuererklärung 2017 (am 1. Dezember 2018 unterzeichnet) ging erst am 15. September 2019 (Eingangsstempel 16. September 2019) – und damit verspätet – beim -6- KStA JP ein. Die Angeklagte hat nicht belegt (z.B. Zustellnachweis der Post, Zeugenbeweis), dass sie die Steuererklärung rechtzeitig eingereicht hat.