1.4. Die Angeklagte bzw. deren Organ bringt vor, sie habe die Steuererklärung samt Beilagen anfangs März 2019 per A- oder B-Post dem KStA JP gesendet. Mit Replik vom 12. Oktober 2019 macht die Angeklagte erneut geltend, sie habe die Steuererklärung 2017 rechtzeitig eingereicht. Der vom KStA JP erwähnte Fax sei wahrscheinlich ein Fehler gewesen, da der Schreibende mehrere Firmen treuhänderisch betreue. Deshalb sei möglicherweise ein Blocksatz in ein falsches Dokument kopiert worden, was den Irrtum erkläre. Die Angeklagte habe keinen Grund, die Steuererklärung nicht einzureichen, da sie nur die Minimalsteuer von CHF 845.00 bezahlen müsse.