1.3. Das KStA JP führt aus, dass das Mahnverfahren ordnungsgemäss durchgeführt worden sei. Am 30. März 2019 sei zudem ein Telefax bei der Steuerverwaltung eingegangen, mit der Bitte um Fristverlängerung bis 23. April 2019 (Fristverlängerungsgesuch datiert vom 29. März 2019). Folglich sei die Aussage, die Steuererklärung sei bereits anfangs März 2019 eingereicht worden, nicht nachvollziehbar. Für eine bereits eingereichte Steuererklärung sei keine erneute Fristverlängerung notwendig.