2. Da dem zuständigen Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion juristische Personen (JP), innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim KStA, Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 16. Mai 2019 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 2'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 30. Mai 2019 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 24. September 2019 beantragte das KStA JP die Abweisung der Einsprache.