1. Anfang 2018 wurde der A. GMBH (B. LLC; nachfolgend Angeklagte) die Steuererklärung 2017 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde die Angeklagte am 12. November 2018 erstmals gemahnt. Am 8. April 2019 erfolgte eine zweite, eingeschriebene Mahnung unter Ansetzung einer Frist bis zum 8. Mai 2019 zur Einreichung der Steuererklärung 2017 inklusive aller Beilagen sowie der von der Generalversammlung genehmigten Jahresrechnung 2017 mit Anhang. Des Weiteren wurde die Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen.