{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BU-2019-92_2020-02-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5893", "Checksum": "7f7d3a83b075adfa053dac6fc727f5c5"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BU.2019.92"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 27.02.2020 3-BU.2019.92"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:09:52", "Checksum": "cd518277239f9c83a283a878cf04c8b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 27.02.2020 3-BU.2019.92\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BU.2019.92\n2017/12612\n\nUrteil vom 28. Februar 2020\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nGerichtsschreiberin Bernhard\n\nAnklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau\n\nAngeklagte A._____ GMBH (B._____ LLC)\n\nGegenstand Strafbefehl Nr. 2017/12612\nbetreffend Ordnungsbusse\n-2-\n\nDer Präsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nAnfang 2018 wurde der A. GMBH (B. LLC; nachfolgend Angeklagte) die\nSteuererklärung 2017 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war,\nwurde die Angeklagte am 12. November 2018 erstmals gemahnt. Am 8.\nApril 2019 erfolgte eine zweite, eingeschriebene Mahnung unter Ansetzung\neiner Frist bis zum 8. Mai 2019 zur Einreichung der Steuererklärung 2017\ninklusive aller Beilagen sowie der von der Generalversammlung\ngenehmigten Jahresrechnung 2017 mit Anhang. Des Weiteren wurde die\nAngeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis\nCHF 10'000.00) hingewiesen.\n\n2.\nDa dem zuständigen Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion juristische Personen (JP), innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging,\nwurde beim KStA, Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt.\n\n3.\nMit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 16. Mai 2019 wurde der\nAngeklagten eine Busse von CHF 2'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt.\n\n4.\nGegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 30. Mai\n2019 Einsprache.\n\n5.\nIn seiner Stellungnahme vom 24. September 2019 beantragte das KStA JP\ndie Abweisung der Einsprache.\n\n6.\nAm 26. November 2019 erhob das KStA, Sektion Bezug, beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage:\n\n\"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen.\n\n2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen.\"\n\n7.\nMit Verfügung vom 9. Dezember 2019 wurde die Angeklagte bzw. deren\nOrgan auf den 27. Februar 2020 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.\n-3-\n\n8.\nAnlässlich der Verhandlung vor dem Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichts wurde E., Vertreter der Angeklagten, befragt (Protokoll vom 27.\nFebruar 2020 [nachfolgend Protokoll]).\n\n9.\nMit Eingabe vom 27. Februar 2020 präzisierte der Vertreter der Angeklagten seinen Antrag, welchen er an der Verhandlung gestellt hatte.\n-4-\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\nI.\n1.\nMassgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).\n\n2.\n2.1.\nIm Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und\nStrafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird\nein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG).\nDie angeschuldigte Person und das KStA (JP) können innert 30 Tagen\nnach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist\nEinsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen\ndurchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines\nneuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder erhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der angefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).\n\n2.2.\nDas KStA hat gegenüber der Angeklagten einen Strafbefehl erlassen.\nDieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt\nauf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt,\nAnklage zu erheben, und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für\nderen Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.\n-5-\n\nII.\n1.\n1.1.\nEine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente\nvoraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine\nfruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht.\n\nZu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der\nSteuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer\nSteuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder\nwirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton eine Steuerpflicht begründet\n(§§ 62 f. StG).\n\n1.2.\nDie Angeklagte hatte am 31. Dezember 2017 unbestrittenermassen Sitz im\nKanton Aargau. Somit war sie verpflichtet, dem KStA JP die Steuererklärung 2017 einzureichen.\n\n1.3.\nDas KStA JP führt aus, dass das Mahnverfahren ordnungsgemäss durchgeführt worden sei. Am 30. März 2019 sei zudem ein Telefax bei der Steuerverwaltung eingegangen, mit der Bitte um Fristverlängerung bis 23. April\n2019 (Fristverlängerungsgesuch datiert vom 29. März 2019). Folglich sei\ndie Aussage, die Steuererklärung sei bereits anfangs März 2019 eingereicht worden, nicht nachvollziehbar. Für eine bereits eingereichte Steuererklärung sei keine erneute Fristverlängerung notwendig.\n\n"}