3.4. Weder das Einreichen der Steuererklärungen in den Vorjahren – selbst wenn diese ordnungsgemäss eingereicht worden wären – noch die in Aussicht gestellte Liquidation der angeklagten Unternehmung (gemäss Internetauszug aus dem Handelsregister vom 27. Februar 2020 ist die Angeklagte jedoch auch heute noch aktiv, ein Eintrag betreffend einen allfälligen -8- Liquidationsbeschluss besteht nicht) vermögen eine Reduktion der Busse zu begründen. 3.5. Die beantragte Busse entspricht dem aktuellen Bussentarif, daher ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 4'000.00 nicht zu beanstanden. -9-