Die Angeklagte reichte jedoch trotz Aufforderung kein Arztzeugnis ein, welches nachweist, weshalb ihr Vertreter – wie geltend gemacht – dem KStA JP innert der Mahnfrist keine ausgefüllte Steuererklärung zustellen konnte. Die behaupteten gesundheitlichen Gründe sind somit als unbelegte Schutzbehauptung zu qualifizieren. Des Weiteren wurde innert Frist weder ein Fristerstreckungsgesuch gestellt noch die Steuererklärung 2017 eingereicht. Letztere ist erst mit Datum vom 5. November 2019 und damit verspätet eingegangen.