1.2. Die Angeklagte hatte am 31. Dezember 2017 unbestrittenermassen Sitz im Kanton Aargau. Somit war sie verpflichtet, dem KStA JP die Steuererklärung 2017 einzureichen. 1.3. Die Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, eingeschriebenen Mahnung vom 11. März 2019 reichte sie innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. 1.4. B. bringt für die Angeklagte vor, infolge gesundheitlicher Gründe sei es ihm nicht möglich gewesen, innert der Mahnfrist die Steuererklärung 2017 einzureichen.