8. 8.1. Mit Schreiben des Spezialverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2020 wurde die Angeklagte aufgefordert, bis zum 20. Februar 2020 eine Vollmacht für B. einzureichen, welcher die Einsprache gegen den Strafbefehl unterzeichnet hat, jedoch nicht im Handelsregister als zeichnungsberechtigte Person eingetragen ist. 8.2. Mit Eingabe vom 20. Februar 2020 (Eingang Spezialverwaltungsgericht 24. Februar 2020) hat die Angeklagte eine (undatierte) Vollmacht für B. eingereicht. 9. Die Angeklagte bzw. deren Organ ist nicht zur Verhandlung vom 27. Februar 2020 erschienen. -4- Der Präsident zieht in Erwägung: