3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 16. Mai 2019 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 4'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 14. Juni 2019 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 24. September 2019 beantragte das KStA, Sektion juristische Personen (JP), die Abweisung der Einsprache. 6. Am 26. November 2019 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage: