{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BU-2019-91_2020-02-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5892", "Checksum": "cb063352319b08f9cb6d7cd716b648f9"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BU.2019.91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 27.02.2020 3-BU.2019.91"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:09:52", "Checksum": "f413f22f440e35b2d279a92e65217526", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 27.02.2020 3-BU.2019.91\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BU.2019.91\n2017/12623\n\nUrteil vom 27. Februar 2020\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nGerichtsschreiberin Bernhard\n\nAnklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau\n\nAngeklagte A._____ GmbH, c/o B._____\n\nGegenstand Strafbefehl Nr. 2017/12623\nbetreffend Ordnungsbusse\n-2-\n\nDer Präsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nAnfang 2018 wurde der A. GmbH (nachfolgend Angeklagte) die\nSteuererklärung 2017 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war,\nwurde die Angeklagte am 14. Januar 2019 erstmals gemahnt. Am 11. März\n2019 erfolgte eine zweite, eingeschriebene Mahnung unter Ansetzung\neiner Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2017\ninklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde die Angeklagte auf die Folgen\nim Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen.\n\n2.\nDa dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung\nzuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug,\nein Bussenantrag gestellt.\n\n3.\nMit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 16. Mai 2019 wurde der\nAngeklagten eine Busse von CHF 4'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt.\n\n4.\nGegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 14. Juni\n2019 Einsprache.\n\n5.\nIn seiner Stellungnahme vom 24. September 2019 beantragte das KStA,\nSektion juristische Personen (JP), die Abweisung der Einsprache.\n\n6.\nAm 26. November 2019 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht\ngegen die Angeklagte folgende Anklage:\n\n\"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor\nSpezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des\nSteuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen.\n\n2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen.\"\n\n7.\nMit Verfügung vom 9. Dezember 2019 wurde die Angeklagte bzw. deren\nOrgan auf den 27. Februar 2020 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt und der Vertreter der Angeklagten aufgefordert, das von\nihm in der Einsprache erwähnte Arztzeugnis bis zum 15. Januar 2020 einzureichen.\n-3-\n\n8.\n8.1.\nMit Schreiben des Spezialverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2020\nwurde die Angeklagte aufgefordert, bis zum 20. Februar 2020 eine Vollmacht für B. einzureichen, welcher die Einsprache gegen den Strafbefehl\nunterzeichnet hat, jedoch nicht im Handelsregister als zeichnungsberechtigte Person eingetragen ist.\n\n8.2.\nMit Eingabe vom 20. Februar 2020 (Eingang Spezialverwaltungsgericht\n24. Februar 2020) hat die Angeklagte eine (undatierte) Vollmacht für B.\neingereicht.\n\n9.\nDie Angeklagte bzw. deren Organ ist nicht zur Verhandlung vom 27. Februar 2020 erschienen.\n-4-\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\nI.\n1.\nMassgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).\n\n2.\n2.1.\nIm Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und\nStrafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird\nein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG).\nDie angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen\nnach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist\nEinsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen\ndurchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines\nneuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder erhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der angefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).\n\n2.2.\nDas KStA hat gegenüber der Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Dieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt\nauf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt,\nAnklage zu erheben, und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für\nderen Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.\n\n3.\nErscheint die Angeklagte bzw. deren Organ - wie im vorliegenden Verfahren - trotz Vorladung nicht zur Verhandlung und wurde vorgängig nicht ausdrücklich um die Ansetzung eines neuen Gerichtstermins ersucht, geht das\nSpezialverwaltungsgericht davon aus, dass das Gericht ermächtigt wird,\ndas Urteil in Abwesenheit aufgrund der Akten zu fällen (§ 250 Abs. 2 lit. c\nStG, Hinweis in der Vorladung).\n-5-\n\nII.\n1.\n1.1.\nEine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente\nvoraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine\nfruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht.\n\nZu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der\nSteuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer\nSteuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder\nwirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton eine Steuerpflicht begründet\n(§§ 62 f. StG).\n\n1.2.\nDie Angeklagte hatte am 31. Dezember 2017 unbestrittenermassen Sitz im\nKanton Aargau. Somit war sie verpflichtet, dem KStA JP die Steuererklärung 2017 einzureichen.\n\n1.3.\nDie Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, eingeschriebenen Mahnung vom 11. März 2019 reichte\nsie innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein.\n\n1.4.\nB. bringt für die Angeklagte vor, infolge gesundheitlicher Gründe sei es ihm\nnicht möglich gewesen, innert der Mahnfrist die Steuererklärung 2017\neinzureichen.\n\n"}