Der Angeklagte bringt vor, dass das Nichteinreichen der Steuererklärung nicht auf einen Vorsatz oder mangelnde Bereitschaft zur Pflichterfüllung zurückzuführen sei, sondern allein auf die ihm nicht vorwerfbaren erschwerten Lebensumstände aufgrund der Erkrankung seiner Ehefrau sowie weiterer Familienmitglieder. Hierzu ist festzuhalten, dass sämtliche Einwände unbehelflich sind. Die gesundheitlichen Probleme der Ehefrau sowie weiterer Familienmitglieder können nicht berücksichtigt werden. Diese ändern nichts an der grundsätzlichen Pflicht des Angeklagten, selbst eine Steuererklärung auszufüllen und einzureichen oder mindestens ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen.