1.2. Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2017 unbestrittenermassen Wohnsitz in Q.. Somit war er verpflichtet, dem zuständigen Steueramt die Steuererklärung 2017 einzureichen. 1.3. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, per A-Post Plus versandten Mahnung vom 22. August 2018 reichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein.