3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 3. Oktober 2018 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 3'500.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 15. November 2018 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 17. Januar 2019 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: