4. Gleichzeitig hat das KStA die Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt. Deshalb gilt das Verfahren – analog der Regelung von Art. 329 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 – als eingestellt und der mit der Einsprache angefochtene Strafbefehlt gilt als endgültig aufgehoben. -5- II. Nachdem das Verfahren aufgrund des Anklagerückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Nicht vertretenen Angeklagten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (§ 189 Abs. 2 StG). -6- Der Präsident erkennt: