2.2. Das KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Dieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. 3. Mit E-Mail vom 26. Februar 2020 hat das KStA die Anklage zurückgezogen. Es fehlt damit an einer Voraussetzung, das Verfahren weiterzuführen. Durch den Rückzug der Anklage ist das Verfahren gegenstandslos geworden.