8. Mit E-Mail vom 26. Februar 2020 hat das KStA die Anklage zurückgezogen und eine Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt. Das wurde dem Angeklagten mitgeteilt. Er hat auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet. -4- Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).