2. Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 22. August 2019 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 250.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 200.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 9. September 2019 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 30. September 2019 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 27. November 2019 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: