{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BU-2019-89_2020-02-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5858", "Checksum": "0e36b0935a68c0a4a42ba1e003d2cd89"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BU.2019.89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 27.02.2020 3-BU.2019.89"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:09:52", "Checksum": "917d4fa382b039d1c0bafc2ad8ef99df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 27.02.2020 3-BU.2019.89\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BU.2019.89\n2018/78\n\nUrteil vom 27. Februar 2020\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nGerichtsschreiberin Betsche\n\nAnklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau\n\nAngeklagter A._____\n\nGegenstand Strafbefehl Nr. 2018/78\nbetreffend Ordnungsbusse\n-2-\n\nDer Präsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nAm 12. Februar 2019 wurde A. (nachfolgend Angeklagter) die\nGrundstückgewinnsteuererklärung 2018 zugestellt. Nachdem diese nicht\neingegangen war, wurde der Angeklagte am 25. April 2019 erstmals gemahnt. Am 13. Juni 2019 erfolgte eine zweite, per A-Post Plus versandte\nMahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der\nSteuererklärung 2018 für Grundstückgewinne inklusive aller Beilagen. Des\nWeiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen.\n\n2.\nDa dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung\nzuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug,\nein Bussenantrag gestellt.\n\n3.\nMit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 22. August 2019 wurde dem\nAngeklagten eine Busse von CHF 250.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 200.00) auferlegt.\n\n4.\nGegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom\n9. September 2019 Einsprache.\n\n5.\nIn seiner Stellungnahme vom 30. September 2019 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache.\n\n6.\nAm 27. November 2019 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht\ngegen den Angeklagten folgende Anklage:\n\n\"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes\nvom 15. Dezember 1998 durchzuführen.\n\n2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen.\"\n\n7.\nMit Verfügung vom 9. Dezember 2019 wurde der Angeklagte auf den\n27. Februar 2020 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.\n-3-\n\n8.\nMit E-Mail vom 26. Februar 2020 hat das KStA die Anklage zurückgezogen\nund eine Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt. Das wurde dem\nAngeklagten mitgeteilt. Er hat auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet.\n-4-\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\nI.\n1.\nMassgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).\n\n2.\n2.1.\nIm Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und\nStrafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird\nein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG).\nDie angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen\nnach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist\nEinsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen\ndurchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines\nneuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder erhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der angefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).\n\n2.2.\nDas KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Dieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt\nauf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt,\nAnklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für\nderen Beurteilung.\n\n3.\nMit E-Mail vom 26. Februar 2020 hat das KStA die Anklage zurückgezogen.\nEs fehlt damit an einer Voraussetzung, das Verfahren weiterzuführen.\nDurch den Rückzug der Anklage ist das Verfahren gegenstandslos geworden.\n\n4.\nGleichzeitig hat das KStA die Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt. Deshalb gilt das Verfahren – analog der Regelung von Art. 329 Abs. 4\nder Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 – als eingestellt und der mit der Einsprache angefochtene Strafbefehlt gilt als endgültig aufgehoben.\n-5-\n\nII.\nNachdem das Verfahren aufgrund des Anklagerückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird, sind die Verfahrenskosten auf die\nStaatskasse zu nehmen.\n\nNicht vertretenen Angeklagten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (§ 189 Abs. 2 StG).\n-6-\n\nDer Präsident erkennt:\n\n1.\nDas Verfahren wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.\n\n2.\nDie Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.\n\n3.\nEs wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.\n\nZustellung an:\n- den Angeklagten\n- das Kantonale Steueramt\n- das Steueramt Q.\n\nMitteilung an:\n- die Gerichtskasse\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nDieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten\nwerden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die\nFrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom\n15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem\n2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie\nder Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom\n4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187,\n196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).\n-7-\n\n"}