Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2019.89 2018/78 Urteil vom 27. Februar 2020 Besetzung Präsident Heuscher Gerichtsschreiberin Betsche Anklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau Angeklagter A._____ Gegenstand Strafbefehl Nr. 2018/78 betreffend Ordnungsbusse -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Am 12. Februar 2019 wurde A. (nachfolgend Angeklagter) die Grundstückgewinnsteuererklärung 2018 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der Angeklagte am 25. April 2019 erstmals ge- mahnt. Am 13. Juni 2019 erfolgte eine zweite, per A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2018 für Grundstückgewinne inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (ins- besondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen. 2. Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 22. August 2019 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 250.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Aus- lagen von CHF 200.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 9. September 2019 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 30. September 2019 beantragte das Gemein- desteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 27. November 2019 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezial- verwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." 7. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 wurde der Angeklagte auf den 27. Februar 2020 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt. -3- 8. Mit E-Mail vom 26. Februar 2020 hat das KStA die Anklage zurückgezogen und eine Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt. Das wurde dem Angeklagten mitgeteilt. Er hat auf die Durchführung einer Verhandlung ver- zichtet. -4- Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuer- gesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erhe- ben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Straf- befehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder er- hebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der an- gefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG). 2.2. Das KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Die- ser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. 3. Mit E-Mail vom 26. Februar 2020 hat das KStA die Anklage zurückgezogen. Es fehlt damit an einer Voraussetzung, das Verfahren weiterzuführen. Durch den Rückzug der Anklage ist das Verfahren gegenstandslos gewor- den. 4. Gleichzeitig hat das KStA die Einstellung des Verfahrens in Aussicht ge- stellt. Deshalb gilt das Verfahren – analog der Regelung von Art. 329 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 – als ein- gestellt und der mit der Einsprache angefochtene Strafbefehlt gilt als end- gültig aufgehoben. -5- II. Nachdem das Verfahren aufgrund des Anklagerückzugs als gegenstands- los geworden abgeschrieben wird, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Nicht vertretenen Angeklagten wird keine Parteientschädigung ausgerich- tet (§ 189 Abs. 2 StG). -6- Der Präsident erkennt: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskon- trolle abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: - den Angeklagten - das Kantonale Steueramt - das Steueramt Q. Mitteilung an: - die Gerichtskasse Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). -7- Aarau, 27. Februar 2020 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Betsche