Das Steuergesetz sieht lediglich für die Vertretung durch eine Anwältin oder einen Anwalt, eine Notarin oder einen Notar oder eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater eine Entschädigung für die obsiegende steuerpflichtige Person vor (§ 189 Abs. 2 StG). Nicht vertretenen Angeklagten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Die Entschädigungspflicht erstreckt sich somit nicht auf die eigenen Umtriebe und Kosten des Steuerpflichtigen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 189 StG N 16b, mit Hinweisen). Die vom Angeklagten beantragte Entschädigung fällt deshalb ausser Betracht, zumal er vorliegend unterliegt. - 13 -