Nachdem die vom KStA beantragte Busse von CHF 50.00 bestätigt wird, unterliegt der Angeklagte und die Verfahrenskosten sind ihm vollumfänglich aufzuerlegen. Der Entscheid betreffend amtlicher Verteidigung vom 10. Januar 2020 ist rechtskräftig, so dass der Angeklagte die Kosten selbst zu tragen hat. 2. Der Angeklagte hat in der Einsprache und an der Verhandlung Schadenersatz und eine Parteientschädigung für seine Umtriebe beantragt.